- Aschluß: Abschlüsse und Vereinbarungen - insbesondere soweit sie
diese Verkaufsbedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns
verbindlich. Mehr- oder Minderlieferungen gelten als im üblichen Rahmen vereinbart.
Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch
dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Spätestens mit dem
Empfang der Ware gelten diese Verkaufsbedingungen als angenommen.
- Preisstellung: Alle Preise verstehen sich ab Werk oder bei
Lieferung vom Lager ab Lager, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung. Im Zeitpunkt der
Liefe-rung veröffentlichte Preise bzw. Marktpreise, soweit keine Veröffentlichung erfolgt, gelten
als vereinbart. Für die Berechnung ist die bei uns festgestellte Stückzahl oder das bei uns
festgestellte Gewicht maßgebend. Verpackung wird besonders berechnet und bei frachtfreier
Rücksendung in einwandfreiem Zustand mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben:
- Lieferfrist: Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung;
die Lieferfristen gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich
ange-geben. Im Falle des Verzugs ist der Kunde, abgesehen von den unter Ziffer 4) geregelten
Fällen im Rahmen des § 326 BGB, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfül-lung, kann der Kunde nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit verlangen. Ver-sandfertig gemeldete Ware muß der Kunde sofort abrufen.
Erfolgt kein Abruf oder besteht keine Versandmöglichkeit, so sind wir berechtigt, die Ware auf
Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu
berechnen. Der Kunde kann Teillieferungen nicht zurückweisen.
Bei Aufträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen aufzugeben.
Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung
berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des
Abschlusses zurückzutreten und Scha-denersatz zu verlangen.
- Lieferungsbehinderung: Betriebsstörungen und Ereignisse höherer
Gewalt berechtigen uns, die eingegangene Lieferfrist für die Dauer der Betriebsbehinde-rung und
einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern und, wenn die näheren Umstände es erfordern, die
Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuhe-ben. Der höheren Gewalt stehen Umstände
gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
- Gefahrübergang: Mit der Übergabe an den Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr-
ein-schließlich der Gefahr einer Beschlagnahme- in jedem Falle, z.B. auch bei fob- Geschäften,
auf den Kunden über.
- Mängel/Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware: Mängelrügen und
Beanstandungen wegen Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware hat der Kunde innerhalb 14 Tagen nach
Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel oder Beanstandungen wegen
Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware, die auch bei sorg-fältigster Prüfung innerhalb dieser Frist
nicht entdeckt werden können, sind unver-züglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung
etwaiger Bearbeitung, spätes-tens aber 3 Monate nach Empfang der Ware, zu rügen bzw. geltend zu
machen.
Mangelhafte oder nicht vertragsgemäß gelieferte Ware nehmen wir zurück und ersetzen sie kostenlos
durch einwandfreie Ware, soweit die gelieferte Ware für den Kunden nicht verwendbar ist. Bei
mangelhafter Ware können wir stattdessen den Minderwert ersetzen. Schadenersatz, gleich aus
welchem Rechtsgrund, kann der Kunde nur verlangen, wenn der ihm anerkannte Schaden auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit der Hammerwerk Erft G. Diederichs GmbH & Co. KG beruht.
Stellt uns der Kunde auf Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur
Verfügung, entfallen alle Ansprüche.
- Gewährleistung: Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein
Jahr nach Gefahrenübergang, sofern nicht schriftlich durch Hammerwerk Erft G. Diederichs GmbH
& Co. KG etwas anderes bestätigt wurde.
- Abnahme und Prüfung: Falls für die gelieferten Erzeugnisse eine
Prüfung oder Abnahme vereinbart ist, hat sie bei dem Lieferwerk zu erfolgen. Die Ware gilt mit
der Absendung als vertragsgemäß geliefert, wenn der Kunde die Ware abgenommen hat oder die
vereinbarte Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
- Unzulässige Weiterlieferung: Der Kunde hat eine Vertragsstrafe in
Höhe von 30 % des Kaufpreises zu zahlen, wenn die Ware in unverändertem Zustand ohne unsere
Genehmigung nicht in das vereinbarte Bestimmungsland gelangt und durch sein Verschulden nicht
dort verbleibt. Bei Erzeugnissen, die dem Montanunions-Vertrag unterliegen, gilt das Gebiet des
Gemeinsamen Marktes als ein Bestimmungsland im Sinne dieser Bedingung. Bei Exportlieferungen
übernehmen wir keine Haftung, dass durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Der Kunde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Material
verursacht wird, das von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert war.
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- Zahlung: Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückhaltung ohne Abzug zu erfolgen.
Hier-von abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Wechsel nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über
Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem
wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen gemäß § 352 HGB in
Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet. Stehen dem Kunden Forderungen
gegen uns zu, so werden insoweit unsere Forderungen mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit
fällig.
Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereinge-nommen haben,
werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht ein-gehalten oder uns nach dem
jeweiligen Vertragsabschluß Umstände bekannt wer-den, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Falle berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach
angemessener Nachfrist vom Abschluß zurückzutreten oder wegen Nichterfül-lung Schadenersatz zu
verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des
Kunden verlangen.
- Eigentumsvorbehalt: Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung
unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der
Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufen-der Rechnung gilt das
Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns
unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete
Ware dient zu unserer Siche-rung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung
mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbe-haltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit
der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie
bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen
des Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an
uns abgetreten, und zwar ist es gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob
sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft oder weiterveräußert wird. Die abgetretene
Forderung dient zur Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften oder weiterveräußer-ten
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht uns gehören-den
Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft oder veräußert, so gilt die Abtre-tung der Forderung
nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, verkaufen oder veräußern. Der Kunde ist zum
Weiterverkauf oder zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, dass die Forderung aus dem Wei-terverkauf oder der Weiterveräußerung gemäß den
Absätzen 3 und 4 auf uns über-geht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt. Auf unser Verlangen ist der verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks
Zah-lung an uns bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicher-heit unsere
Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Vor einer Pfändung oder einer anderen
Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand
für beide Vertragsteile ist unser Niederlassungsort, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und
Scheckprozeß. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen be-gründeten Gerichtsstand zu
verklagen.
- Anzuwendendes Recht: In jedem Fall gilt unter Ausschluß anderen
Rechts das am Erfüllungsort gemäß Ziffer 11 geltende Recht.
- Sonderbedingungen: Bei Erzeugnissen des Gemeinsamen Marktes der
Montanuni-on sind unsere Kunden gemäß den Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 30/53 und Nr.
31/53 verpflichtet, sich hinsichtlich ihrer eigenen Preislisten und Verkaufs-bedingungen für den
Weiterverkauf in unverändertem Zustand, mit Ausnahme der Verkäufe vom Lager, an die Bestimmungen
der Artikel 2 bis 6 der Entscheidung Nr. 30/53 und an die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 31/53
zu halten.
- Die rechtliche Unwirksamkeit irgendeiner der vorstehenden
Bedingungen macht die übrigen Bedingungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht
unwirksam.
- Gewährleistung: Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein
Jahr nach Gefahrenübergang, sofern nicht schriftlich durch Hammerwerk Erft G. Diederichs GmbH
& Co. KG etwas anderes bestätigt wurde.
- Abnahme und Prüfung: Falls für die gelieferten Erzeugnisse eine
Prüfung oder Abnahme vereinbart ist, hat sie bei dem Lieferwerk zu erfolgen. Die Ware gilt mit
der Absendung als vertragsgemäß geliefert, wenn der Kunde die Ware abgenom-men hat oder die
vereinbarte Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
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