Allgemeine Verkaufsbedingungen

  1. Abschluss: Abschlüsse und Vereinbarungen - insbesondere, soweit sie diese Verkaufsbedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Mehr- oder Minderlieferungen gelten als im üblichen Rahmen vereinbart. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten diese Verkaufs-bedingungen als angenommen.

 

  1. Preisstellung: Alle Preise verstehen sich ab Werk oder bei Lieferung vom Lager ab Lager, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung. Im Zeitpunkt der Lieferung veröffentlichte Preise bzw. Marktpreise, soweit keine Veröffentlichung erfolgt, gelten als vereinbart. Für die Berechnung ist die bei uns festgestellte Stückzahl oder das bei uns festgestellte Gewicht maßgebend. Verpackung wird besonders berechnet und bei frachtfreier Rücksendung in einwandfreiem Zustand mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.
  2. Lieferfrist: Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung; die Lieferfristen gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich angegeben. Im Falle des Verzugs ist der Kunde, abgesehen von den unter Ziffer 4) geregelten Fällen im Rahmen des § 326 BGB, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung, kann der Kunde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangen. Versandfertig gemeldete Ware muss der Kunde sofort abrufen. Erfolgt kein Abruf oder besteht keine Versandmöglichkeit, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Der Kunde kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Bei Aufträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

 

  1. Lieferungsbehinderung: Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die eingegangene Lieferfrist für die Dauer der Betriebsbehinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern und, wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
  2. Gefahrübergang: Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr - einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme - in jedem Falle, z.B. auch bei fob-Geschäften, auf den Kunden über.
  3. Mängel/Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware: Mängelrügen und Beanstandungen wegen Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware hat der Kunde innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel oder Beanstandungen wegen Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber 3 Monate nach Empfang der Ware, zu rügen bzw. geltend zu machen. Mangelhafte oder nicht vertragsgemäß gelieferte Ware nehmen wir zurück und ersetzen sie kostenlos durch einwandfreie Ware, soweit die gelieferte Ware für den Kunden nicht verwendbar ist. Bei mangelhafter Ware können wir stattdessen den Minderwert ersetzen. Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, kann der Kunde nur verlangen, wenn der ihm anerkannte Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Hammerwerk Erft G. Diederichs GmbH & Co. KG beruht. Stellt uns der Kunde auf Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Ansprüche.
  4. Gewährleistung: Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr nach Gefahrenübergang, sofern nicht schriftlich durch Hammerwerk Erft G. Diederichs GmbH & Co. KG etwas anderes bestätigt wurde.

 

  1. Abnahme und Prüfung: Falls für die gelieferten Erzeugnisse eine Prüfung oder Abnahme vereinbart ist, hat sie bei dem Lieferwerk zu erfolgen. Die Ware gilt mit der Absendung als vertragsgemäß geliefert, wenn der Kunde die Ware abgenommen hat oder die vereinbarte Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
  2. Unzulässige Weiterlieferung: Der Kunde hat eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Kaufpreises zu zahlen, wenn die Ware in unverändertem Zustand ohne unsere Genehmigung nicht in das vereinbarte Bestimmungsland gelangt und durch sein Verschulden nicht dort verbleibt. Bei Erzeugnissen, die dem Montanunions-Vertrag unterliegen, gilt das Gebiet des Gemeinsamen Marktes als ein Bestimmungsland im Sinne dieser Bedingung. Bei Exportlieferungen übernehmen wir keine Haftung, dass durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Material verursacht wird, das von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert war.
  3. Zahlung: Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückhaltung ohne Abzug zu erfolgen. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Wechsel nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen gemäß § 352 HGB in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet. Stehen dem Kunden Forderungen gegen uns zu, so werden insoweit unsere Forderungen mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig. Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden verlangen.
  4. Eigentumsvorbehalt: Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ist es gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft oder weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften oder weiterveräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft oder veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, verkaufen oder veräußern. Der Kunde ist zum Weiterverkauf oder zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf oder der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 3 und 4 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Vor einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist unser Niederlassungsort, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
  6. Anzuwendendes Recht: In jedem Fall gilt unter Ausschluss anderen Rechts das am Erfüllungsort gemäß Ziffer 11 geltende Recht.
  7. Sonderbedingungen: Bei Erzeugnissen des Gemeinsamen Marktes der Montanunion sind unsere Kunden gemäß den Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 30/53 und Nr. 31/53 verpflichtet, sich hinsichtlich ihrer eigenen Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand, mit Ausnahme der Verkäufe vom Lager, an die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 der Entscheidung Nr. 30/53 und an die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 31/53 zu halten.
  8. Die rechtliche Unwirksamkeit irgendeiner der vorstehenden Bedingungen macht die übrigen Bedingungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht unwirksam.